Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 2 W 14/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
1. Zur Frage, ob ein jüdischer Emigrant, der analog HumHAG ("Kontingentflüchtlingsgesetz") Aufnahme in Deutschland gefunden hat, sich auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG berufen kann (offen gelassen).

2. Zur Regelausweisung (Einzelfall).


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2006 - 2 F 20/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.5.2006 - 2 F 20/06 -, mit dem sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9.1.2006 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 6.12.2005 erlassene, für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung wiederherzustellen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, die Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) in der BRD Aufnahme gefunden hätten, besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG zustehe. Diese Frage sei obergerichtlich bisher ersichtlich noch nicht entschieden worden. Diesen Personen müsse jedoch Ausweisungsschutz nach § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG zustehen, weil die Aufnahme, auch wenn sie auf dem Grundgedanken der Wiedergutmachung beruhe und weder eine aktuelle Verfolgungssituation noch ein aktuelles Flüchtlingsschicksal erfordere, wegen der in der ehemaligen Sowjetunion für diesen Personenkreis existierenden permanenten Diskriminierung und des Verfolgungsdrucks auf Grund ihrer Glaubenszugehörigkeit erfolge. Dies zeigten Beispiele aus der Vergangenheit und auch derzeit drohten jüdischen Glaubenszugehörigen in den Nachfolgeorganisationen der ehemaligen Sowjetunion von Seiten rechtsextremer Organisationen und Personen Verfolgung. Der Intention der Aufnahme in der BRD nach dem HumHAG habe deshalb sehr wohl eine zumindest abstrakte Verfolgungssituation zugrunde gelegen. Einem jüdischen Kontingentflüchtling, der analog HumHAG die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genieße, stehe auch nach dem Wortlaut des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz zu. Dies ergebe sich auch aus der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 23 II AufenthG. Aus Nr. 23.2.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweisen zu dieser Vorschrift folge, dass § 23 II AufenthG das Kontingentflüchtlingsgesetz ersetzt habe und jetzt eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme jüdischer Emigranten biete, "die bisher nur in analoger Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes" aufgenommen worden seien. Gerade die hervorgehobene Formulierung bedeute nach Ansicht der Antragstellerseite, dass mit dieser Vorschrift ein besserer Schutz der jüdischen Kontingentflüchtlinge beabsichtigt sei. Fehle eine Regelung in der danach erforderlichen Anordnung, unter welchen die Position als "Kontingentflüchtling" verloren gehen könne bzw. unter welchen Umständen eine solche Person ausgewiesen werden könne, unterliege sie § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG. Diese Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 23 II AufenthG sei auch bei § 103 AufenthG zu berücksichtigen. Hingegen ergebe sich entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nichts aus § 87 I 2 Nr. 6 AuslG für die vorliegende Fragestellung, außer dass der betreffende Personenkreis begünstigt werde. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, da sie die Einschlägigkeit des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG verkenne und damit übersehe, dass die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig sei. Schließlich weise die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf.

Dieses Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das nach § 146 IV 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmt, rechtfertigt jedenfalls im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Bewertung seines Aussetzungsbegehrens. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss aus den dargelegten Gründen zutreffend von der Unanwendbarkeit des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG im Falle des Antragstellers ausgegangen ist, weil er durch die Aufnahme in Deutschland - mangels einer Verfolgungssituation oder eines Flüchtlingsschicksals nur - analog des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (sog. "Kontingentflüchtlingsgesetz") die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings nicht erlangt habe. Auch wenn die Anwendbarkeit des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG unterstellt wird, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Unstreitig erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, nämlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verurteilt worden ist. Bei Anwendbarkeit des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG besäße er besonderen Ausweisungsschutz und könnte er gemäß § 56 I 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen in der Regel u.a. im Falle des § 53 AufenthG, der eine zwingende Ausweisung vorsieht, vor (§ 56 I 3 AufenthG) und führen dazu, dass der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird (§ 56 I 4 AufenthG). Die Worte "in der Regel" beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle hingegen sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Bei der voller gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt.

Vorliegend müsste bei Annahme des § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG die Regelausweisung erfolgen, da die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nicht vorliegen. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller keine die Annahme einer Ausnahme rechtfertigenden Umstände vorgetragen, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner sein Ermessen bei der Entscheidung über seine Ausweisung nicht ausgeübt habe. Solche für einen Ausnahmefall sprechenden Umstände ergeben sich auch ansonsten nicht aus dem Verwaltungsverfahren. Durch die Straftat, derentwegen er verurteilt wurde, wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer beeinträchtigt. Er hatte nämlich nicht nur eine genehmigungspflichtige Kriegswaffe (Kalaschnikow) samt Munition in Besitz, sondern sie in einem Wohngebiet verwendet und unbeteiligte Personen konkret und massiv gefährdet, indem er Schüsse auf offener Straße in Richtung auf ein Wohnhaus und auf Passanten abgab; deshalb hat das erkennende Gericht bei der Strafzumessung einen besonders schweren Fall des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz angenommen. Obwohl das Landgericht A-Stadt in seinem Urteil davon ausging, dass der erstmalige Strafvollzug für den Antragsteller, der zuvor wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, von besonders nachhaltiger Wirkung und der Antragsteller wegen seiner Erkrankung an Hepatitis C erhöht strafempfindlich sei, hielt das Gericht mit Blick auf das Gefahrenpotential auch aus Gründen der Generalprävention eine ganz erhebliche Freiheitsstrafe für erforderlich. Hinweise darauf, dass die Tat etwa in einer einmaligen Ausnahmesituation begangen worden wäre, gibt es nicht. Vorliegend ist auch nichts erkennbar, was ernsthaft für ein künftig straftatenfreies Leben des Antragstellers sprechen würde. Dem Umstand, dass er in der JVA in einer Hausband spielt, kommt bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall angenommen werden kann, keine Bedeutung zu. Seine familiären Beziehungen zu Mutter und Schwester in Deutschland weisen - auch wenn sie seinem Vortrag nach auf ihn einwirken, in Zukunft nicht noch einmal straffällig zu werden - ebenso wie die Tatsache, dass er verlobt ist, nicht darauf hin, dass sein Fall sich von anderen unterscheidet. Die Annahme eines Ausnahmefalles ist auch nicht mit Blick auf seine Rauschgiftabhängigkeit gerechtfertigt, vor deren Hintergrund er selbst seine Straftat sieht und die er durch eine Entziehungstherapie in der JVA überwinden möchte, die jedoch mangels dort vorhandener russischsprachiger Therapeuten erst nach dem Erwerb profunder Kenntnisse der deutschen Sprache in dem derzeit besuchten Integrationskurs in der JVA begonnen werden könnte. Wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet hat er offensichtlich nicht, denn beruflich hat er in den vier Jahren seines Aufenthalts in Deutschland nicht Fuß fassen können; vielmehr hat er ausschließlich von staatlichen Leistungen gelebt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm jegliche Bindungen an sein Heimatland fehlten, denn schließlich hat er es erst im Alter von 29 Jahren im Juni 2001 verlassen; es steht daher zu erwarten, dass er nach Anfangsschwierigkeiten - ggf. nach einer Entziehungstherapie - an sein früheres Leben als Musiker dort wieder wird anknüpfen können, zumal er konkrete Probleme in der Vergangenheit - auch wegen seiner Glaubenszugehörigkeit - nicht vorgetragen hatte und eine Registrierung in seinem Heimatland nicht, wie der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen hat, "Grund und Boden" voraussetzt. Nach allem müsste es auf der Grundlage von § 56 I 1 Nr. 5 AufenthG bei der Regelausweisung bleiben.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung auf die - in Eilverfahren übliche - Hälfte des Regelstreitwertes folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 63 II, 47, 53 III Nr. 2 i.V.m. 52 II GKG 2004.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück